Satzung



§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1)  Der Verein führt den Namen „D´Kemnater Musikanten“
(2)  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3)  Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“, also „D´Kemnater Musikanten e.V.“.
(4)  Er wurde gegründet im Jahre 1988.
(5)  Er hat seinen Sitz in Kaufbeuren. Geschäftsanschrift ist der Wohnsitz des jeweiligen 1. Vorsitzenden.
(6)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Tätigkeit des Vereins
(1)  Hauptziel des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke durch Pflege der Blas- und Volksmusik. Er dient damit der Erhaltung und Verbreitung von Volksbrauchtum und bodenständiger Kultur sowie der Förderung der Volksbildung. Im Zusammenhang mit seinem Hauptzweck sieht der Verein seine Aufgaben auch in der Gewinnung der Jugend zur musischen Bildung und in der Bewahrung und Neubelebung bodenständiger Trachten. Des Weiteren will der Verein damit die Völkerverständigung fördern.
(2)  Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a)    regelmäßige Übungsstunden
b)    Veranstaltungen von Konzerten und Musikertreffen, Jugendkonzerten und sonstigen kulturellen Ereignissen
c)    Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art
d)    Teilnahme an Musikfesten des Allgäu-Schwäbischen-Musikbundes, seiner Bezirke und Mitgliedsvereine, anderer Musikbünde sowie an sonstigen Veranstaltungen, mit dem Ziel der Pflege und der Verbreitung konzertanter als auch volkstümlicher Blasmusik
e)    bevorzugte Beratung – ausgenommen juristische - , Ausbildung und Förderung von Jungmusikern
f)     Begegnungen und Partnerschaften auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere auf dem Gebiet des Jugendaustausches
Einspielung von Volks- u. Blasmusik auf Ton- u. Bildtonträger und deren Archivierung für nachfolgende Generationen und in diesem Zusammenhang Teilnahme bei Aufnahmekonzerten öffentlich-rechtlicher u. privatrechtlicher Rundfunk- u. Fernsehanstalten. .  

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)  Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
(4)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen bzw. Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.
(5)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1)  Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
(2)  Aktives Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede Person werden, die ein Musikinstrument spielt oder dem Vorstand angehört.
(3)  Förderndes Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert.
(4)  Über den Antrag auf Annahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen dessen Entscheid kann der Vorstand angerufen werden, welcher endgültig entscheidet. Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei. Die Generalversammlung kann eine Aufnahmegebühr festsetzen.
(5)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(6)  Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.
(7)  Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden.
(8)  Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(9)  Gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes kann der Vorstand innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung angerufen werden, welcher dann auf Vereinsebene endgültig entscheidet.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)  Die Mitglieder sind berechtigt, an den Generalversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu besuchen.
(2)  Das Antragsrecht steht den Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu. Aktives Wahlrecht sowie passives Wahlrecht für die Vorstandsämter Schriftführer und Beisitzer besteht ab dem 16. Lebensjahr. Passives Wahlrecht für die Vorstandsämter 1. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Kassenwart besteht ab dem 18. Lebensjahr.
(3)  Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.
(4)  Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu benutzen.
(5)  Jedes Mitglied hat in der Regel den Kauf und die Pflege der Musikinstrumente selbst zu übernehmen. Im Einzelfall können bestimmte Instrumente von der Kapelle gestellt, oder für den Kauf dieser, Zuschüsse gewährt werden.
(6)  Die im Eigentum des Vereins stehenden Instrumente sind sorgsam zu pflegen. Jedes Mitglied hat diejenige Sorgfalt walten zu lassen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet jedes Mitglied selbst.
(7)  Dem Verein ist bestimmt, jedem Mitglied eine eigene Tracht zur Verfügung zu stellen. Diese muss von jedem Mitglied sehr sorgfältig behandelt werden und ist beim Austritt aus dem Verein unaufgefordert und unbeschädigt in gereinigtem Zustand innerhalb der Frist von 6 Wochen nach dem Austritt an den Verein zurückzugeben.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft
(1)  Persönlichkeiten, die sich um die Zielstellung des Vereins oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand / die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes* zum Ehrenmitglied ernannt werden. Bei der Ernennung kann auch ein besonderer Ehrentitel verliehen werden.
(2)  Ehrenmitglieder haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§ 7 Organe
(1)  Organe des Vereins sind:
a)    die Generalversammlung
b)    der Vorstand
c)    der geschäftsführende Vorstand
(2) Die Organe sind, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(3)  Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(4)  Mitglieder von Organen dürfen bei der Beratung und Entscheidung über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.
(5)  Die Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sind grundsätzlich nichtöffentlich, die Generalversammlungen dagegen sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann – ganz oder teilweise – auf Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
(6)  Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand gem. § 11 Abs. 1 werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Wahlen zum Vorstand gemäß § 9 Abs. 1 d), f)  werden auf Antrag geheim durchgeführt.
(7)  Sofern nur ein Wahlvorschlag gemacht ist oder alle anderen Vorschläge für diese Position sich erledigt haben, kann auch offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
(8)  Über die Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Die Generalversammlung
(1)  Die Generalversammlung findet jährlich einmal, und zwar in der Regel im letzten Vierteljahr statt.
(2)  Sie ist vom 1. Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vorher durch Anschlag im Vereinslokal bzw. durch Bekanntgabe in der Musikprobe oder per schriftlicher Mitteilung an die Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(3)  Anträge an die Generalversammlung sind spätestens eine Woche vorher an den Vorsitzenden zu richten. Für die Anträge des Vorstandes ist keine Frist gegeben.
(4)  Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert.
(5)  Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(6)  Die Generalversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
(7)  Von der Generalversammlung ist ein Wahlleiter zu bestellen, dem zwei Beisitzer beizugeben sind.
(8)  Die Generalversammlung ist zuständig für:
a)    Die Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden, des Dirigenten und des Schriftführers.
b)    die Entgegennahme der Geschäfts– und Kassenberichte sowie die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c)    die Entlastung des Vorstandes,
d)    die Festsetzung einer etwaigen Aufnahmegebühr,
e)    die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer,
f)     die Änderung der Satzung und die Änderung des Vereinszwecks.
g)    die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat
h)   die Auflösung des Vereins
i)     den  Eintritt und Austritt zu/von einem Musikbund.

§ 9 Der Vorstand
(1)  Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a)    dem 1. Vorsitzenden
b)    dem stellvertretenden Vorsitzenden
c)    dem Kassenwart
d)    dem Schriftführer
e)    zwei Beisitzern
(2)  Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf 2 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Es können nur vorgeschlagene Bewerber gewählt werden. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Er beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist. Der Vorstand entscheidet über die Einrichtung und Auflösung von Beiräten oder Sonderausschüssen. Diese sind dem Vorstand unmittelbar verantwortlich.
(3)  Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn diese mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder verlangen.
(4)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei gleichem Stimmenverhältniss entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters (1.Vorstitzender oder Stellvertreter).
(5)  Sofern bezüglich der Amtsperiode des Vorstandes Nachwahlen erforderlich sind, gelten diese jeweils nur bis zum Ende der Amtsperiode des Vorstandes.
 (6)  Der Dirigent wird vom Vorstand berufen und abberufen. Er kann vom geschäftsführenden Vorstand in den Vorstand berufen werden.

§ 10 Ehrenamt
(1)  Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Unabhängig davon dürfen jedoch Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder oder Personen, die nebenberuflich im Dienst oder im Auftrag des Vereins tätig sind, gezahlt werden. Entschädigungen dürfen nicht unangemessen hoch sein und sind nur im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins zulässig. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG und/oder der Übungsleiterpauschale gem. § 3 Nr. 26 EStG begünstigt werden.
(2)  Der Ersatz von Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, kann gemäß § 670 BGB geltend gemacht werden. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

§ 11 Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

§ 12 Satzungsänderung – Zweckänderung
(1)  Anträge auf Satzungs- bzw. Zweckänderung können von jedem Mitglied innerhalb der Frist für Anträge zu einer Generalversammlung gestellt werden.
(2)  Eine Satzungsänderung kann von der Generalversammlung nur mit Mehrheit von drei Vierteln der in der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.
(3)  Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

§ 13 Auflösung
(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Generalversammlung erfolgen. Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.
(2)  Der Antrag auf Auflösung muss vorher in der Tagesordnung zur Generalversammlung mitgeteilt worden sein.
(3)  Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das verbliebene Vereinsvermögen an die Gemeinde Kaufbeuren, vorzugsweise an den Stadtteil Kemnat, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks kann von der Generalversammlung auch eine andere Verwendung beschlossen werden. In diesem Fall ist vor dem Vollzug des Verwendungsbeschlusses die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung hat die Generalversammlung am 25. November 2016 in Kleinkemnat beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung in der Fassung vom 8. November 2013 tritt damit außer Kraft.