§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der
Verein führt den Namen „D´Kemnater Musikanten“
(2) Er
soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Er
führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“
in der abgekürzten Form „e.V.“, also „D´Kemnater Musikanten e.V.“.
(4) Er
wurde gegründet im Jahre 1988.
(5) Er
hat seinen Sitz in Kaufbeuren. Geschäftsanschrift ist der Wohnsitz des
jeweiligen 1. Vorsitzenden.
(6) Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Tätigkeit des Vereins
(1) Hauptziel
des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke durch Pflege der Blas- und
Volksmusik. Er dient damit der Erhaltung und Verbreitung von Volksbrauchtum und
bodenständiger Kultur sowie der Förderung der Volksbildung. Im Zusammenhang mit
seinem Hauptzweck sieht der Verein seine Aufgaben auch in der Gewinnung der
Jugend zur musischen Bildung und in der Bewahrung und Neubelebung
bodenständiger Trachten. Des Weiteren will der Verein damit die
Völkerverständigung fördern.
(2) Der
Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a)
regelmäßige Übungsstunden
b)
Veranstaltungen von Konzerten und
Musikertreffen, Jugendkonzerten und sonstigen kulturellen Ereignissen
c)
Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen
Veranstaltungen kultureller Art
d)
Teilnahme an Musikfesten des
Allgäu-Schwäbischen-Musikbundes, seiner Bezirke und Mitgliedsvereine, anderer
Musikbünde sowie an sonstigen Veranstaltungen, mit dem Ziel der Pflege und der
Verbreitung konzertanter als auch volkstümlicher Blasmusik
e)
bevorzugte Beratung – ausgenommen juristische -
, Ausbildung und Förderung von Jungmusikern
f)
Begegnungen und Partnerschaften auf nationaler
und internationaler Ebene, insbesondere auf dem Gebiet des Jugendaustausches
Einspielung von Volks- u. Blasmusik auf Ton- u. Bildtonträger und deren Archivierung für nachfolgende Generationen und in diesem Zusammenhang Teilnahme bei Aufnahmekonzerten öffentlich-rechtlicher u. privatrechtlicher Rundfunk- u. Fernsehanstalten. .
Einspielung von Volks- u. Blasmusik auf Ton- u. Bildtonträger und deren Archivierung für nachfolgende Generationen und in diesem Zusammenhang Teilnahme bei Aufnahmekonzerten öffentlich-rechtlicher u. privatrechtlicher Rundfunk- u. Fernsehanstalten. .
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der
Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner
Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
(4) Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen bzw. Gewinnanteile aus Mitteln des
Vereins.
(5) Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der
Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
(2) Aktives
Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede Person werden, die ein
Musikinstrument spielt oder dem Vorstand angehört.
(3) Förderndes
Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede Person werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet hat und die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert.
(4) Über
den Antrag auf Annahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen dessen
Entscheid kann der Vorstand angerufen werden, welcher endgültig entscheidet.
Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei. Die Generalversammlung kann eine
Aufnahmegebühr festsetzen.
(5) Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(6) Der
Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber
dem geschäftsführenden Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich
erklärt werden.
(7) Wer
gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom
geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden.
(8) Vor
dem Beschluss ist dem Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter
Angabe der Gründe mitzuteilen.
(9) Gegen
die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes kann der Vorstand innerhalb
einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung angerufen werden, welcher dann auf
Vereinsebene endgültig entscheidet.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die
Mitglieder sind berechtigt, an den Generalversammlungen teilzunehmen, dort
Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu
den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu besuchen.
(2) Das
Antragsrecht steht den Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu. Aktives Wahlrecht
sowie passives Wahlrecht für die Vorstandsämter Schriftführer und Beisitzer
besteht ab dem 16. Lebensjahr. Passives Wahlrecht für die Vorstandsämter 1. Vorsitzender,
stellvertretender Vorsitzender und Kassenwart besteht ab dem 18. Lebensjahr.
(3) Alle
Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu
unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.
(4) Die
Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu den
vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu benutzen.
(5) Jedes
Mitglied hat in der Regel den Kauf und die Pflege der Musikinstrumente selbst
zu übernehmen. Im Einzelfall können bestimmte Instrumente von der Kapelle
gestellt, oder für den Kauf dieser, Zuschüsse gewährt werden.
(6) Die
im Eigentum des Vereins stehenden Instrumente sind sorgsam zu pflegen. Jedes
Mitglied hat diejenige Sorgfalt walten zu lassen, welche er in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet
jedes Mitglied selbst.
(7) Dem
Verein ist bestimmt, jedem Mitglied eine eigene Tracht zur Verfügung zu
stellen. Diese muss von jedem Mitglied sehr sorgfältig behandelt werden und ist
beim Austritt aus dem Verein unaufgefordert und unbeschädigt in gereinigtem
Zustand innerhalb der Frist von 6 Wochen nach dem Austritt an den Verein
zurückzugeben.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
(1) Persönlichkeiten,
die sich um die Zielstellung des Vereins oder um den Verein besondere
Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand / die Generalversammlung
auf Vorschlag des Vorstandes* zum Ehrenmitglied ernannt werden. Bei der
Ernennung kann auch ein besonderer Ehrentitel verliehen werden.
(2) Ehrenmitglieder
haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
§ 7 Organe
(1)
Organe des
Vereins sind:
a)
die Generalversammlung
b)
der Vorstand
c)
der geschäftsführende Vorstand
(2) Die Organe sind,
soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, bei Anwesenheit der Hälfte
der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Organe beschließen, soweit
in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(3)
Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(4)
Mitglieder von
Organen dürfen bei der Beratung und Entscheidung über Angelegenheiten nicht
mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen
können.
(5)
Die Sitzungen des
Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sind grundsätzlich
nichtöffentlich, die Generalversammlungen dagegen sind grundsätzlich öffentlich.
Die Öffentlichkeit kann – ganz oder teilweise – auf Beschluss der
Generalversammlung ausgeschlossen werden.
(6)
Wahlen zum
geschäftsführenden Vorstand gem. § 11 Abs. 1 werden grundsätzlich geheim
durchgeführt. Wahlen zum Vorstand gemäß § 9 Abs. 1 d), f) werden auf
Antrag geheim durchgeführt.
(7)
Sofern nur ein
Wahlvorschlag gemacht ist oder alle anderen Vorschläge für diese Position sich
erledigt haben, kann auch offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
(8)
Über die
Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen
Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die
Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8 Die Generalversammlung
(1) Die
Generalversammlung findet jährlich einmal, und zwar in der Regel im letzten
Vierteljahr statt.
(2) Sie
ist vom 1. Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vorher durch Anschlag im
Vereinslokal bzw. durch Bekanntgabe in der Musikprobe oder per schriftlicher
Mitteilung an die Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(3) Anträge
an die Generalversammlung sind spätestens eine Woche vorher an den Vorsitzenden
zu richten. Für die Anträge des Vorstandes ist keine Frist gegeben.
(4) Der
Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Generalversammlung
einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies
unter Angabe der Gründe fordert.
(5) Die
ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die
Generalversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom
stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
(7) Von
der Generalversammlung ist ein Wahlleiter zu bestellen, dem zwei Beisitzer
beizugeben sind.
(8) Die
Generalversammlung ist zuständig für:
a)
Die Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden,
des Dirigenten und des Schriftführers.
b)
die Entgegennahme der Geschäfts– und
Kassenberichte sowie die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c)
die Entlastung des Vorstandes,
d)
die Festsetzung einer etwaigen Aufnahmegebühr,
e)
die Wahl des Vorstandes und der beiden
Kassenprüfer,
f)
die Änderung der Satzung und die Änderung des
Vereinszwecks.
g)
die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten,
die der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat
h)
die Auflösung des Vereins
i)
den
Eintritt und Austritt zu/von einem Musikbund.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der
Vorstand setzt sich zusammen aus:
a)
dem 1. Vorsitzenden
b)
dem stellvertretenden Vorsitzenden
c)
dem Kassenwart
d)
dem Schriftführer
e)
zwei Beisitzern
(2) Der
Vorstand wird von der Generalversammlung auf 2 Jahre mit einfacher
Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt, soweit nicht etwas anderes
bestimmt ist. Es können nur vorgeschlagene Bewerber gewählt werden. Der
Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Er
beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die
Generalversammlung zuständig ist. Der Vorstand entscheidet über die Einrichtung
und Auflösung von Beiräten oder Sonderausschüssen. Diese sind dem Vorstand
unmittelbar verantwortlich.
(3) Der
Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen
werden, wenn diese mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder verlangen.
(4) Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei gleichem Stimmenverhältniss entscheidet die Stimme des
Versammlungsleiters (1.Vorstitzender oder Stellvertreter).
(5) Sofern
bezüglich der Amtsperiode des Vorstandes Nachwahlen erforderlich sind, gelten
diese jeweils nur bis zum Ende der Amtsperiode des Vorstandes.
(6) Der
Dirigent wird vom Vorstand berufen und abberufen. Er kann vom
geschäftsführenden Vorstand in den Vorstand berufen werden.
§ 10 Ehrenamt
(1) Die
Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Unabhängig
davon dürfen jedoch Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder oder
Personen, die nebenberuflich im Dienst oder im Auftrag des Vereins tätig sind,
gezahlt werden. Entschädigungen dürfen nicht unangemessen hoch sein und sind
nur im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins zulässig. Personen,
die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich
engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale gem.
§ 3 Nr. 26a EStG und/oder der Übungsleiterpauschale gem. § 3 Nr. 26 EStG
begünstigt werden.
(2) Der
Ersatz von Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden
sind, kann gemäß § 670 BGB geltend gemacht werden. Hierzu gehören insbesondere
Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
§ 11 Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
§ 12 Satzungsänderung – Zweckänderung
(1) Anträge
auf Satzungs- bzw. Zweckänderung können von jedem Mitglied innerhalb der Frist
für Anträge zu einer Generalversammlung gestellt werden.
(2) Eine
Satzungsänderung kann von der Generalversammlung nur mit Mehrheit von drei
Vierteln der in der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.
(3) Zur
Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muß schriftlich
erfolgen.
§ 13 Auflösung
(1) Die
Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Generalversammlung erfolgen.
Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben dabei
unberücksichtigt.
(2) Der
Antrag auf Auflösung muss vorher in der Tagesordnung zur Generalversammlung
mitgeteilt worden sein.
(3) Bei
der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks
fällt das verbliebene Vereinsvermögen an die Gemeinde Kaufbeuren, vorzugsweise
an den Stadtteil Kemnat, die es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks kann von der Generalversammlung auch eine
andere Verwendung beschlossen werden. In diesem Fall ist vor dem Vollzug des
Verwendungsbeschlusses die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung hat die Generalversammlung am 25. November
2016 in Kleinkemnat beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft. Die Satzung in der Fassung vom 8. November 2013 tritt
damit außer Kraft.